§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
§ 7, insbesondere
- 1.
- die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
- 2.
- die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) (aufgehoben)
(3)
1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den
§§ 8,
9 und
9a zu erlassen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen und Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden.
3Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach
§ 5 durchführt, geregelt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung nach
§ 10a zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
§ 18 Absatz 2 geahndet werden können.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.
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interne Verweise§ 10a LuftSiG Sicherheitsausrüstung (vom 04.03.2017) ... Leistung, Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5 entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn ...
§ 18 LuftSiG Bußgeldvorschriften (vom 04.03.2017) ... Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Sonstige
Verordnung zur Einführung von LuftsicherheitsschulungenV. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ... eingefügt: „§ 16a Beleihung". g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Gebühren und Auslagen; ... der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen ... Leistung, Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit nach der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 5 entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn die ... des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen." 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ... für die Luftsicherheit zu regeln." 20. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Gebühren und ... Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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