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Änderung § 13 LuftSiG vom 17.03.2026
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| § 13 LuftSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 13 LuftSiG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Entscheidung der Bundesregierung | |
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. 2 Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. 2 Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten. |
(3) 1 Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. 2 Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten. (4) 1 Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. 2 Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. | |
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