Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel
10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(1)
1Die Regelung in
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.