1Soweit in den §§
98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Beamtenversorgungsgesetzes.
2Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842