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Achter Abschnitt - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
§ 71
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
- 1.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:
- 2.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:
- 3.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 72
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.
- die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.
- die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.
- die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
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