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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 1 Befreiung von der Paßpflicht



Von der Paßpflicht sind befreit

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschiffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.
deutsche Seelotsen in Ausübung der Lotstätigkeit, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind;

4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen.