(1) Der Kinderpass (§
2 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in der Anlage
1 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§
2 Abs. 1 Nr. 10), ist nach dem in der Anlage
2 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§
2 Abs. 1 Nr. 11), ist nach dem in der Anlage
3 abgedruckten Muster auszustellen.