(1) Kinderpässe (§
2 Abs. 1 Nr. 2) gelten
- 1.
- für Kinder unter 10 Jahren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,
- 2.
- für Kinder über 10 Jahre bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Kinderpässe nach Nummer 1 können bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlängert werden, wenn sie bereits mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind oder gleichzeitig mit einem aktuellen Lichtbild versehen werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer
- 1.
- eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),
oder
- 2.
- eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Hierbei darf die Gültigkeitsdauer
eines Ausweises nach Nummer 1 drei Monate,
eines Ausweises nach Nummer 2 einen Monat
nicht überschreiten.