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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr (KV/IndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.1982 BGBl. I S. 1245; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 286
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 806-21-7-16 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister/Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, zur Kraftverkehrsmeisterin/Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Beförderungsmittel und -güter; Beeinflussen der Beförderungsvorbereitung zur Gewährleistung einer störungsfreien und termingerechten Beförderung; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftverkehrsmeister/Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeisterin/Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Rechtsvorschriften im Kraftverkehr,

3.
Verkehrsbetrieb,

4.
Verkehrsbetriebstechnik,

5.
Verkehrssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und physikalische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2.
Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;

3.
Berechnen technischer Größen unter Anwendung der Winkelfunktionen;

4.
Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;

5.
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;

6.
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Temperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und Wärmeverlust;

7.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechtsvorschriften im Kraftverkehr" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die im Kraftverkehr gültigen nationalen und internationalen verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungsregelungen und Versicherungsarten kennt und die Anwendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen erläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadenserfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

2.
beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Personenbeförderungsgesetz und Güterkraftverkehrsgesetz;

3.
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Vorschriften für das Fahrpersonal;

4.
haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften;

5.
Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung.

(4) Im Prüfungsfach "Verkehrsbetrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und -strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Kostenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kostenrechnung:

a)
Fahrzeugkostenrechnung,

b)
Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung,

c)
Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazitätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedienung, energiesparende Fahrweise, Wartung und Pflege,

d)
Personalkosten,

e)
Erlösberechnung;

2.
Beschaffungsplanung:

a)
Kosten-Nutzen-Vergleich,

b)
Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis, Garantie und Kundendienstleistung;

3.
Anlagenbewirtschaftung:

a)
Fahrzeuge und Geräte,

b)
Ausrüstung betriebseigener Reparaturwerkstätten,

c)
Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile;

4.
Beförderungsvorbereitung:

a)
Beförderungsverträge, Beförderungsbedingungen,

b)
Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals,

c)
kraftfahrzeug- und beförderungstechnische Überprüfung;

5.
betriebsübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrshilfsgewerbe:

a)
Schwerpunkte und Besonderheiten der verschiedenen Verkehrsträger,

b)
Beförderungs- und Transportarten,

c)
Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe;

6.
Technische Kommunikation:

a)
Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linienplänen,

b)
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte,

c)
Anwenden von Betriebsanleitungen und -vorschriften,

d)
Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Mängelberichten und Schadensmeldungen,

e)
Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia- und Nomogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfe.

(5) Im Prüfungsfach "Verkehrsbetriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Verkehrsbetriebs sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Fahrzeuge und Züge:

a)
Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und Typen einschließlich Spezialfahrzeuge,

b)
Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungs- und Elektromotoren,

c)
Kraftübertragung,

d)
Fahrwerk und Lenkung,

e)
Reifen und Räder,

f)
Bremsanlage,

g)
elektrische Anlage,

h)
Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen;

2.
Technische Einrichtungen, insbesondere der Reparaturwerkstatt des Betriebshofs, der Lagerung und des Umschlags:

a)
Maschinen und Geräte,

b)
Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel,

c)
Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und deren Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen;

3.
Arbeitssicherheit im Betrieb:

a)
Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

b)
Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

c)
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe,

d)
technische Maßnahmen gegen Lärmschäden, persönlicher Lärmschutz,

e)
Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,

f)
Verhalten bei Störungen und Unfällen;

4.
Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonderheiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung von Gefahrgut.

(6) Im Prüfungsfach "Verkehrssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen der Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychischen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt und deutlich machen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Fahrphysik:

a)
Kräfte am Fahrzeug,

b)
Schwerpunkt und Kraftschluß,

c)
physikalische Erscheinungen beim Bremsen und Kurvenfahren,

d)
physikalische Erscheinungen beim Fahren von Lastzügen, insbesondere Ursachen für das Schlingern, Schleudern und Kippen des Anhängers;

2.
Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungs- und Verkehrsabläufe:

a)
Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempogestaltung,

b)
Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithalten, Vorbeifahren und Halten;

3.
Umweltkunde:

a)
Verkehrspartner,

b)
Straßenbeschaffenheit,

c)
Tageszeit,

d)
Wetter;

4.
physische und psychische Einflüsse und deren Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr:

a)
Informationsaufnahme und -verarbeitung im Gehirn sowie Reaktionsfähigkeit,

b)
Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdisposition des Verkehrswissens und der Erfahrung auf das Verhalten im Straßenverkehr,

c)
Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Ernährung, Medikamente und Alkohol auf das körperliche Befinden und die Leistungsfähigkeit.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2.
Rechtsvorschriften im Kraftverkehr: 1 Stunde,

3.
Verkehrsbetrieb: 1,5 Stunden,

4.
Verkehrsbetriebstechnik: 2 Stunden,

5.
Verkehrssicherheit: 1 Stunde.

(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.




§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.




§ 9 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.




Anlage



(siehe BGBl. I 1982 S. 1251)