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§ 5 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst



(1) Beamte, die

1.
Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen teilnehmen,

2.
aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,

3.
für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder

4.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,

sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.

(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG§43Abs3V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...