Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz (Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung - BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit

1.
der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und deren Verlängerung sowie

2.
der Entscheidung über die Weiterleitung von Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung.

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§ 2


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

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§ 3


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahmegenehmigung nicht erhoben.

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§ 4



Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

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§ 5



Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

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§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

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Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



GebührennummerGebührentatbestandGebühr in DM
I.Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 
1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für 
1.1Einzelfuttermittel1.500 - 4.000
1.2Zusatzstoffe 
1.2.1Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose
2.000 - 10.000
1.2.2Spurenelemente, Vitamine1.500 - 4.000
1.2.3Mikroorganismen, Enzyme2.000 - 6.000
1.2.4andere Zusatzstoffe750 - 3.000
1.3Vormischungen750 - 2.500
2Änderung einer Ausnahmegenehmigung für 
2.1Einzelfuttermittel500 - 1.000
2.2Zusatzstoffe 
2.2.1Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose
500 - 5.000
2.2.2Spurenelemente, Vitamine250 - 1.000
2.2.3Mikroorganismen, Enzyme500 - 3.000
2.2.4andere Zusatzstoffe250 - 1.000
2.3Vormischungen500 - 1.500
3Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die
Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen
anderen Inhaber
200 - 500
4Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung,
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
5Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der
sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
6Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
II.Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 
1.Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines
Zusatzstoffes
26.500 - 53.000
2.Weiterleitung eines Antrags auf Änderung der
Zulassung eines Zusatzstoffes
8.000 - 21.000
3.Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist
bis zu 75 v. H.
der Amtshandlungsgebühr
4.Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit
bis zu 75 v. H.
der Amtshandlungsgebühr




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