Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
| |

§ 6 Standortmitbenutzung



(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Betreiber der vorhandenen Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen. Werden innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen Daten von diesen Betreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die Frist verlängert oder von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine für ihn kostenpflichtige Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der Antragsteller eine Fristverlängerung beantragt und liegen die erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist nicht vor, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Antrag ablehnen.

(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für den Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so ändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Amateurfunkanlage ist nach der Anleitung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Durchführung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sendeantennengruppierung die ungünstigste Sendekonfiguration anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standortbescheinigung.

(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigungen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BEMFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BEMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist." 6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die für die zuletzt zu errichtende ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 ...