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§ 9 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen



(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu halten:

1.
Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3,

2.
Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen handelt,

3.
einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 einzuhalten sind, wiederzugeben sind,

4.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht) und

5.
Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen Parameter, die zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen elektromagnetischen Felder erforderlich sind.

(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.

(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in der Anleitung zur Durchführung der Anzeige beschrieben wird. Beantragt der Betreiber der Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzeigepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Informationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informationsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 9 BEMFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BEMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BEMFV Ortsfeste Amateurfunkanlagen (vom 22.08.2013)
... innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, 2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat, 3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht ... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach ...
§ 10 BEMFV Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen (vom 22.08.2013)
... für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt ...
§ 12 BEMFV Änderung der Funkanlage
... die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter ...
§ 13 BEMFV Überprüfung (vom 22.08.2013)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs. 3 ... nach § 9 gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3266, 3942
§ 7 26. BImSchV Anzeige (vom 22.08.2013)
... dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9 , 11 und 12 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 1 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder
... dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9 , 11 und 12 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer ...
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... 3" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 ...