(1) Außer für die Bereiche, für die diese Verordnung eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zuläßt, können die in dieser Verordnung geforderten Angaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.
(2) Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in anderen Teilen des Prüfungsberichtes dürfen in Ausnahmefällen erfolgen.
(3) Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des Vorjahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.