(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen), sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf
- 1.
- Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kursreserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen Reserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetzbuchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkungen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anlagevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen Abschreibungen,
- 2.
- bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen, welche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
- 3.
- alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816