Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 18 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Zusammenfassende Schlußbemerkung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut, ist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der Vorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte nachgekommen ist.

(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wiedergabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes mit Siegel anzufügen.

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Zitierungen von § 18 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PrüfbV Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
... abschließenden Krediturteil und in der Zusammenfassenden Schlußbemerkung nach § 18 zu vermerken. (4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch ... Teil der Kredite der Fall, so ist in der Zusammenfassenden Schlußbemerkung nach § 18 darauf ...


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