(1) In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach §
321 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob die Vorschriften des
Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut, ist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der Vorschrift des §
18 KWG sowie den Mitteilungspflichten über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte nachgekommen ist.
(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wiedergabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes mit Siegel anzufügen.