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§ 19 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und 24.

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