Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach §
2 Abs. 11 Satz 1
KWG gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach §
2 Abs. 11 Satz 1
KWG ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach §
2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2
KWG sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhundertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.