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Unterabschnitt 2 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

Erster Titel Handels- und Anlagebuch, Nichthandelsbuchinstitute, Vorschriften zur Vermögens- und Liquiditätslage

§ 19 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und 24.


§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch



Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1 Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.


§ 21 Nichthandelsbuchinstitute



Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhundertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.


§ 22 Eigenmittel



(1) Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum Grundsatz I - Eigenmittel nach den §§ 10 oder 53 KWG - die Eigenmittel des Instituts nach § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rechnet. Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Finanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Finanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Kredite und Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengenommen während des Berichtszeitraums wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der Beanspruchung anzugeben.

(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahrweise darzustellen.

(3) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen, zu erläutern und zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.

(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.

(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhaltung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 KWG darzustellen.


§ 23 Konsolidierte Eigenmittel



Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten Grundsatz I - Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG - die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 22 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.


§ 24 Eigenmittelgrundsatz



(1) Bei Instituten, auf die der Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei übergeordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern für die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis der vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Sofern ein Institut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet, keine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Risikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist darzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu Stellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des Instituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung der Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gewährleistet ist. Auf Verstöße gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichtszeitraums ist hinzuweisen. Die von dem Institut in Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berechnung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind, sind darzustellen. Die gewählte Form der Darstellung soll in Folgeberichten beibehalten werden. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur

1.
Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als 15 Kalendertage betragen,

2.
Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

3.
Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumentationsanforderungen hinsichtlich

a)
des Vorliegens der Voraussetzungen für die ermäßigte Anrechnung von Realkrediten und grundpfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,

b)
der Kassakurse für die Umrechnung von Rohwarenpositionen auf in Deutsche Mark lautende Positionen,

c)
der von dem Institut herangezogenen institutseigenen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

d)
der angewandten Optionspreismodelle und der Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensitivitätsfaktoren und Volatilitäten.

(2) Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhaltung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Differenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden Werten am vorherigen Geschäftstag über den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting) zu bestätigen. Bei Beschränkung der Verwendung von Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen Modellnutzung zu berichten.

(3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und zu würdigen.


§ 25 Risikovorsorge



Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der diesen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteuerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern. Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.


§ 26 Darstellung der Liquiditätslage



(1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurteilen. Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.

(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Kennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die jeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum darzustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz nicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum Bilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.

(3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder anderen Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rückübertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu beurteilen.

(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zugesagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu berichten.

(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an anderen Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des Buch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG, aus Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG sowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG gegenüber Instituten sowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut Anteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG zugelassen hat, sind zu nennen.

(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht unterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen Bilanzstatistik hinzuweisen.

(7) Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu berichten.


Zweiter Titel Kreditgeschäft

§ 27 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln sowie auf Finanzportfolioverwalter.


§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos



(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.

(2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.

(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.

(4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.

(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.


§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes



Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.


§ 30 Zins- und Tilgungsrückstände



Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.


§ 31 Länderrisiko



Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung und Würdigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,

1.
wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die einzelnen Länder verteilen,

2.
ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz), bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzelne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist,

3.
auf Grund welcher Informationen und nach welchen Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikationen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem Kreditinstitut beurteilt wird und

4.
ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind.

Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjahres sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.


§ 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.


§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.


§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte. Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben.


§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren



(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucherkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet werden, zu gliedern nach

1.
Gesamtbestand,

2.
laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),

3.
Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen und

4.
Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach

a)
Gesamtbestand,

b)
Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,

c)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet sind, und

d)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausgeschöpft sind,

wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen, zu Nummer 1 bis 3 die Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind.

Der Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren unter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamtbetrages zu gliedern.

(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:

1.
die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertberichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuordnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,

2.
die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende Kredite ausgebucht wurden,

3.
die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,

4.
der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand zurückgeführt wurden.

Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Verbraucherkreditgeschäften sind anzugeben.

(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucherkreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der Händlerhaftung zu berichten.


§ 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen



(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern nach

1.
Gesamtbestand,

2.
laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und

3.
Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,

wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigungen in vom Hundert des Gesamtbetrags anzugeben sind.

(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.

(3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

bis 20.000 DM

über 20.000 DM bis 100.000 DM

über 100.000 DM bis 500.000 DM

über 500.000 DM,

wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

(4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

bis 10.000 Euro

über 10.000 Euro bis 50.000 Euro

über 50.000 Euro bis 250.000 Euro

über 250.000 Euro.

Im übrigen gilt Absatz 3.

(5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.

(6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(7) Es ist festzustellen, ob

1.
die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und

2.
die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV

eingehalten wurden.

(8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen ist zu berichten über

1.
die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und

2.
die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.


Dritter Titel Zusatzvorschriften für Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Bausparkassen

§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert wurden.


§ 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



(1) Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(2) Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffskommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.


§ 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen



(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:

1.
bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:

bis 20.000 DM Bausparsumme

über 20.000 DM bis 50.000 DM Bausparsumme

über 50.000 DM bis 300.000 DM Bausparsumme

über 300.000 DM bis 1.000.000 DM Bausparsumme

über 1.000.000 DM Bausparsumme

unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,

2.
bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:

bis 10.000 Euro Bausparsumme

über 10.000 Euro bis 25.000 Euro Bausparsumme

über 25.000 Euro bis 150.000 Euro Bausparsumme

über 150.000 Euro bis 500.000 Euro Bausparsumme

über 500.000 Euro Bausparsumme

unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,

3.
der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert nach Tarifen,

4.
das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durchschnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsummenbestand (Stornoquote),

5.
der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppeneinteilung nach Nummer 1,

6.
die Anzahl und die Bausparsummen des Vertragsbestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen,

7.
für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,

8.
das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Bestand an Bauspareinlagen.

(2) Über die Organisation und Kontrolle des Außendienstes ist zu berichten.


§ 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3 bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben. Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24, über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten aufzugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen.


§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem mittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.


§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen

1.
zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 BausparkV,

2.
zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie

3.
zu den Meldungen über die Berechnung der für die Zuteilung verfügbaren Mittel.


§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen



(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichtigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzustellen:

1.
die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge,

2.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Sparintensität I),

3.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Sparintensität II),

4.
das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I),

5.
das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungsintensität II),

6.
das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungsmasse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zuteilungsmasse,

7.
die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinlagen und der durchschnittliche Anspargrad der fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,

8.
die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad dieser Verträge,

9.
das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Kündigungsquote),

10.
das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rückzahlungsquote),

11.
das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarlehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbericht oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und

12.
das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträgheit).

(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG zu machen.

(3) Es ist festzustellen,

1.
ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden,

2.
ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 BauSparkG nicht nachgekommen ist,

3.
welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,

4.
ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),

5.
ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 BauSparkG eingehalten wurden,

6.
ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und

7.
ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 BausparkV erfüllt sind.

(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:

1.
die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach § 1 Abs. 2 BausparkV,

2.
der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,

3.
der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbausparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für die Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnellsparverträge),

4.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 BausparkV,

5.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.


Vierter Titel Zusatzvorschriften für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Der Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Er hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.


§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, daß das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.


§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstleistungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.


§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente ist zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.