§ 25 Risikovorsorge
Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der diesen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteuerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern. Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
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