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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 34 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte. Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben.