(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen Meldepflichten nach §
14 Abs. 1
KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere §
19 Abs. 2
KWG beachtet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die übergeordnete Unternehmen nach §
14 Abs. 1 Satz 2
KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzugeben haben.