§ 12 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 12 Weiterleitungsbefugnis


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhaltspunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt. 2Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. 3Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 m.W.v. 1. April 2026

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Frühere Fassungen von § 12 ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 3 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von ...

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 3 CuxFAuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 14. In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1 und in § 22 Satz 3 wird jeweils die Angabe „daß" ...


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