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Änderung § 13 ZollVG vom 01.04.2026

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§ 13 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 13 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verwertung von Waren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. 2 Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. 3 Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. 4 Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. 5 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. 6 Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. 2 Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. 3 Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. 4 Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. 5 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. 6 Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

(2) 1 Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. 2 Absatz 1 ist anzuwenden.

(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.



(heute geltende Fassung)