Tools:
Update via:
Änderung § 17 ZollVG vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 3 CuxFAuaÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des ZollVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 17 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 17 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst | |
(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen. | |
| (Text alte Fassung) (4) 1 Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). 2 Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Absatz 4). 2 Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4695/al0-239669.htm
