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Änderung § 16 ZollVG vom 01.04.2026

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§ 16 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 16 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Enteignung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) ist die Enteignung zulässig.

(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.




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