Änderung § 19 ZollVG vom 01.04.2026

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§ 19 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 19 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Beistand


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlass von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Absatz 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Absatz 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere

1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten,

2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mitzuteilen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.






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