Änderung § 22 ZollVG vom 01.04.2026

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§ 22 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 22 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bauten in Freizonen


(Text alte Fassung)

1 Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. 2 Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. 3 Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird. 4 Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.

(Text neue Fassung)

1 Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. 2 Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. 3 Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. 4 Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.




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