| § 22 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 22 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Bauten in Freizonen | |
| (Text alte Fassung) 1 Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. 2 Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. 3 Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird. 4 Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden. | (Text neue Fassung) 1 Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. 2 Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. 3 Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. 4 Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden. |