Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 5 Übergangsvorschriften
Die bisher gewährten Pauschbeträge werden, soweit sie durch diese Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Ergibt sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der bisher gewährte Pauschbetrag ist, so wird der bisherige Pauschbetrag weitergezahlt solange er höher als der zustehende Pauschbetrag ist.
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