§ 4 Schiffsoffiziere
Schiffsoffiziere sind
- 1.
- die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,
- 2.
- die Schiffsärzte,
- 3.
- die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,
- 4.
- die Zahlmeister.
interne Verweise§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder ... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4 ), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann ... (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ...
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