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§ 5 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 5 Sonstige Angestellte



Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.

 
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Zitierungen von § 5 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5 ) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann
... 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5  ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5 ), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind. (2) Leiter von Dienstzweigen sind ...