§ 5 Sonstige Angestellte
Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.
interne Verweise§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder ... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5 ) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann ... 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5575.htm