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§ 4 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 4 Schiffsoffiziere
§ 4 wird in  3 Vorschriften zitiert
Schiffsoffiziere sind 
- 1.
-             die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, 
- 2.
-             die Schiffsärzte, 
- 3.
-             die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind, 
- 4.
-             die Zahlmeister.
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Zitierungen von § 4 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SeemG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder 
... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§  4 ), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann 
... (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§  4  und 5 ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten 
... Die Schiffsoffiziere (§  4 ) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5), ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5574.htm   
