§ 9 Seemannsämter
Seemannsämter sind 
- 1. 
-             im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden, 
 
 
- 2. 
-             außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.
 
 
interne Verweise§ 102a SeemG Aufsicht im Ausland ... 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach §  9  Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.   ...
  
Zitate in aufgehobenen TitelnSeemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 18 SeemAmtsV Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen ... beizuwohnen.   (2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§  9  Nr. 1 des Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder ...  (3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (§  9  Nr. 2 des Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen. ...
 Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 14.05.1974 BGBl. I S. 1189; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
§ 1 VerklVÄndV ... des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durch die nachstehend aufgeführten, nach §  9  Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713) vom Bundesminister des ...
 
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