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§ 10 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 10 Abdingbarkeit



Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.

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Zitierungen von § 10 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung. (5) Für Kapitäne, die Wachdienst ...