(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der früheren Beschäftigung vom Seemannsamt im Seefahrtbuch bescheinigt ist.