Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Zweiter Abschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|

Zweiter Abschnitt Seefahrtbücher und Musterung

§ 11 Seefahrtbuch



(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.

(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.

(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt werden, wenn das alte Seefahrtbuch vorgelegt oder sein Verlust glaubhaft gemacht wird.


§ 12 Schließung des Seefahrtbuchs



(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,

1.
wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,

2.
wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.


§ 13 Musterrolle und Musterung



(1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).

(2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben.


§ 14 Inhalt der Musterrolle



Die Musterrolle muß Angaben enthalten über

1.
Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen,

2.
Heimat- oder Registerhafen,

3.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,

4.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds,

5.
das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

6.
Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder,

7.
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7).

Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.


§ 15 Verpflichtung zur Musterung



(1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungsmitglieds nicht nur vorübergehend ändert (Ummusterung).

(2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung vor dem Beginn oder der Fortsetzung der Reise und die Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn dadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird oder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen. Unterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der Kapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen. Kann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden, so hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemannsamt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in die Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteiligten Besatzungsmitglieder einzutragen.


§ 16 Anwesenheit bei der Musterung und Vorlage des Seefahrtbuchs



(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden Personen verzichten.

(2) Die zu musternden Personen haben ihr Seefahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung ist im Seefahrtbuch zu vermerken.

(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann das Seemannsamt in besonderen Fällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten Musterung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Musterungsvermerk nachgeholt werden.


§ 17 Anmusterung



(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.

(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der früheren Beschäftigung vom Seemannsamt im Seefahrtbuch bescheinigt ist.


§ 18 (weggefallen)





§ 19 Abmusterung



Vor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein von ihm bevollmächtigter Schiffsoffizier dem Besatzungsmitglied die Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu bescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des bevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemannsamt zu beglaubigen.


§ 20 Generalmusterung



(1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).

(2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich oder unleserlich geworden ist.

(3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle wird die alte ungültig.


§ 21 Einziehen ungültiger Musterrollen



Ungültige Musterrollen sind vom Seemannsamt einzuziehen.


§ 22 Kosten



Die Kosten für die Ausfertigung der Musterrolle und für die Musterung hat der Reeder zu tragen.