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§ 19 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 19 Abmusterung



Vor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein von ihm bevollmächtigter Schiffsoffizier dem Besatzungsmitglied die Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu bescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des bevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemannsamt zu beglaubigen.

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Zitierungen von § 19 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... der 1. den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung, 2.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung 8  ...