§ 36 Ziehschein
Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmitglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.
interne Verweise
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