(1) Über die Heuer ist zum Ablauf des Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung). An Stelle dieser Abrechnung kann aus betriebsbedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen unter einem Monat, für die einzelne Reise abgerechnet werden. Soweit die Heuer Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eine andere Abrechnungsfrist vereinbart werden.
(2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben über die Zusammensetzung der Heuer, die vorgenommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen einschließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu machen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der zugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben.
(3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied bei der Auszahlung (§
35) zu übergeben. Beanstandet das Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der Grund der Beanstandung auf der Abrechnung zu vermerken.