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§ 39 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 39 Verpflegung und Speiserolle



(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.

(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden Speisen und Getränke regelt die Speiserolle.

(3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord gebracht werden.

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Zitierungen von § 39 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39 , 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch ...