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§ 61 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 61 Landgang



(1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der Hafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es zulassen.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungsmitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit es der Schiffsbetrieb zuläßt.

(3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen.

(4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der außerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird.



 

Zitierungen von § 61 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SeemG Bordanwesenheitspflicht
... nicht verweigert werden, soweit ihm ein Anspruch auf Landgang gemäß § 61 zusteht. (2) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem Schiffbruch, darf das ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... über den Mindesturlaub der Jugendlichen, 5. der Vorschrift des § 61 über den Landgang, 6. den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 ...