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§ 62 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 62 Ordentliche Kündigung



(1) Ist das Heuerverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maßgabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen.

(2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom Reeder ausgesprochen werden.

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