Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit dem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen, nicht in §
64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist während der Zeit, in der nach §
63 Abs. 1 die Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens einer Monatsgrundheuer verpflichtet.