§ 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied aus weiteren Gründen
Aus anderen wichtigen Gründen kann das Besatzungsmitglied das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist nur kündigen, wenn ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Besatzungsmitglied beabsichtigt, sich alsbald für eine Fachprüfung in seinem Beruf vorzubereiten, oder wenn es nachweist, daß es eine höhere Stellung im Schiffsdienst erhalten kann.
interne Verweise
Zitate in aufgehobenen TitelnSeemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt ... des Grundgesetzes hat, 2. für Entscheidungen nach den §§ 68 , 111 Abs. 2 und § 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, ...
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006) ... Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den ...
§ 15 SeemAmtsV Mündliche Verhandlung ... Grund einer mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, ...
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