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§ 84a - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 84a Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten



(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf

1.
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

2.
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht überschreiten.

(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf

1.
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

2.
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.

(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach

1.
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und

2.
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1

zu sorgen.



 

Zitierungen von § 84a Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84a SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 SeemG Arbeiten zur Abwendung von Gefahren sowie Rollenmanöver Segelmanövern
...  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und die ...
§ 89a SeemG Abweichende Regelungen
... in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in ...
§ 101 SeemG Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise
...  2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a . (2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert ...
§ 104 SeemG Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
... Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... § 81 über die ärztliche Untersuchung, 2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... über die ärztliche Untersuchung, 2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder ...
§ 139 SeemG Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie See- und Bergungsschlepper
... von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
...  von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
§ 1 See-ArbZNV Übersicht über die Arbeitsorganisation
... 2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes, b) die auf Grund des Seemannsgesetzes ... b) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie ...