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§ 87 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 87 Arbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals



(1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.

(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden.

(3) Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besatzungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten werden.

(4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 87 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84a SeemG Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
... werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum ...
§ 88 SeemG Arbeiten zur Abwendung von Gefahren sowie Rollenmanöver Segelmanövern
... (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und die Beschäftigungsbeschränkungen ...
§ 89 SeemG Arbeitszeitverlängerung in dringenden Fällen
... in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.  ... im Hafen. (2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung. ...
§ 89a SeemG Abweichende Regelungen
... 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften ... Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen darf. ... können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen ...
§ 90 SeemG Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
... Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, ... 1. bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4, 2. bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen ... zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden, für jede Arbeitsstunde ...
§ 96 SeemG Arbeitszeit der Jugendlichen
... Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... Untersuchung, 2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87 , des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
...  2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87 , des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die ...
§ 139 SeemG Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie See- und Bergungsschlepper
... von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern finden die §§ 85 und 87 Abs. 1 keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist. Die ...