(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht überschreiten.
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des §
87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach
- 1.
- Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und
- 2.
- Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
zu sorgen.
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
§ 1 See-ArbZNV Übersicht über die Arbeitsorganisation ... 2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes, b) die auf Grund des Seemannsgesetzes ... b) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie ...