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§ 86 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 86 Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals



(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf von Montag bis Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und 18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.

(2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf die Beschäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 86 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 SeemG Arbeiten zur Abwendung von Gefahren sowie Rollenmanöver Segelmanövern
... (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und die ...
§ 89 SeemG Arbeitszeitverlängerung in dringenden Fällen
... Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.  ... im Hafen. (2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine ...
§ 89a SeemG Abweichende Regelungen
... Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den ... Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen ... Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen ...
§ 90 SeemG Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
... Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit ... § 85 Abs. 2 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,  ...
§ 96 SeemG Arbeitszeit der Jugendlichen
... Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der ...
§ 104 SeemG Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
... Vorschriften der §§ 84a bis 86 , 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... Untersuchung, 2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
...  2. einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 ...