(1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden.
(3) Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besatzungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten werden.
(4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.
§ 90 SeemG Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit ... Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, ... 1. bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4, 2. bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen ... zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden, für jede Arbeitsstunde ...